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E-Mobilität

GEIG: Ladepunkt-Pflicht für Gewerbeimmobilien und Wohnanlagen

Seit 2025 brauchen größere Nichtwohngebäude mindestens einen Ladepunkt. Wir zeigen, was das GEIG für Neubau, Renovierung und Bestand verlangt und wie Sie die Vorgaben wirtschaftlich umsetzen.

Redaktion TOKSEL ElektrotechnikVeröffentlicht am 3 Min. Lesezeit

NH-Sicherungsleisten und Sicherungslasttrennschalter 160 A in einer Verteilung, Sammelschienen mit roten Isolatoren

Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) setzt Deutschland europäische Vorgaben für Ladeinfrastruktur an Gebäuden um. Das Gesetz gilt seit März 2021 und betrifft Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Stellplätzen – vom Bürogebäude über den Supermarkt bis zur Wohnanlage mit Tiefgarage. Seit dem 1. Januar 2025 gilt zudem eine Pflicht für viele bestehende Gewerbeimmobilien.

Ladepunkt und Leitungsinfrastruktur: die Begriffe

Das GEIG unterscheidet zwei Dinge:

  • Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, an der jeweils ein Elektrofahrzeug geladen werden kann – zum Beispiel eine Wallbox.
  • Die Leitungsinfrastruktur umfasst alle Leitungswege wie Leerrohre, Kabelschutzrohre oder Kabeltrassen, die später elektrische und datentechnische Leitungen für Ladepunkte aufnehmen.

Die Vorbereitung mit Leitungsinfrastruktur ist deutlich günstiger, solange ohnehin gebaut oder renoviert wird. Nachträgliche Durchbrüche und Grabungen kosten ein Vielfaches.

Die Pflichten im Überblick

GebäudeStellplätzePflicht nach GEIG
Neubau Wohngebäudemehr als 5Jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur
Neubau Nichtwohngebäudemehr als 6Jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, zusätzlich mindestens ein Ladepunkt
Größere Renovierung Wohngebäudemehr als 10Jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur
Größere Renovierung Nichtwohngebäudemehr als 10Jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, zusätzlich mindestens ein Ladepunkt
Bestehendes Nichtwohngebäudemehr als 20Mindestens ein Ladepunkt seit 1. Januar 2025

Eine größere Renovierung im Sinne des GEIG liegt vor, wenn mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden. Die Pflichten greifen dann, wenn die Maßnahmen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes bzw. des Parkplatzes umfassen.

Ausnahmen

  • Kleine und mittlere Unternehmen: Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von KMU befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, sind von den Pflichten ausgenommen.
  • Unverhältnismäßige Kosten: Übersteigen bei einer größeren Renovierung die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Gesamtkosten der Renovierung, entfällt die Pflicht.
  • Quartierslösungen: Für bestehende Nichtwohngebäude können mehrere Eigentümer benachbarter Gebäude ihre Pflicht gemeinsam erfüllen.

Verstöße gegen das GEIG können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Ausblick: die neue EU-Gebäuderichtlinie

Die 2024 überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) sieht weitergehende Anforderungen an Ladeinfrastruktur vor, unter anderem mehr vorverkabelte Stellplätze. Ihre Umsetzung in deutsches Recht kann die Vorgaben des GEIG in den kommenden Jahren verschärfen. Wer heute baut oder saniert, sollte deshalb großzügig vorbereiten und den jeweils aktuellen Rechtsstand prüfen.

So setzen Sie die Pflicht wirtschaftlich um

  1. Bestandsaufnahme: Wie viele Stellplätze gibt es, welche Leistung stellt der Netzanschluss bereit, und wo verlaufen geeignete Leitungswege?
  2. Leistungsbilanz: Reicht die vorhandene Verteilung, oder muss die Niederspannungs-Hauptverteilung erweitert werden?
  3. Konzept mit Lastmanagement: Ein dynamisches Lastmanagement verteilt die verfügbare Leistung auf alle Ladepunkte und vermeidet teure Netzanschlusserweiterungen.
  4. Vorrüstung mit Reserve: Leerrohre und Kabelwege für weitere Ladepunkte gleich mitverlegen – später ist das deutlich teurer.
  5. Abrechnung klären: Sollen Mitarbeitende, Kunden oder Mieter laden? Dann braucht es geeignete, eichrechtskonforme Ladepunkte und ein Abrechnungssystem.
  6. Anmeldung und Steuerbarkeit: Ladepunkte sind beim Netzbetreiber anzumelden. Je nach Leistung gelten Genehmigungspflichten und die Regeln des § 14a EnWG.

Für wen ist das GEIG relevant?

In Köln, Hürth und im Rhein-Erft-Kreis betrifft das Gesetz zum Beispiel Bürogebäude, Einzelhandelsflächen, Hotels, Logistik- und Gewerbeparks sowie neue Wohnanlagen mit Tiefgarage. Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften sollten das Thema spätestens bei der nächsten Sanierung auf die Tagesordnung setzen.

Wir planen und errichten Ladeinfrastruktur für Betriebe und Wohnanlagen – vom Lastmanagement bis zur Erweiterung der Verteilung. Mehr unter E-Mobilität & Photovoltaik und Industrie-Elektrotechnik. Wie die Installation einzelner Ladepunkte abläuft, lesen Sie im Ratgeber Wallbox installieren.

Häufige Fragen

Zählt eine Wallbox als Ladepunkt im Sinne des GEIG?

Ja. Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, an der jeweils ein Fahrzeug geladen werden kann. Eine Wallbox mit einem Anschluss ist ein Ladepunkt; Ladesäulen mit zwei Anschlüssen haben in der Regel zwei Ladepunkte.

Muss der Ladepunkt öffentlich zugänglich sein?

Nein. Das GEIG verlangt keinen öffentlichen Zugang. Der Ladepunkt kann zum Beispiel ausschließlich Mitarbeitenden oder Kunden zur Verfügung stehen.

Gilt die Pflicht auch für gemietete Gewerbeflächen?

Die Pflichten richten sich an den Eigentümer des Gebäudes. Mieter und Vermieter sollten Umsetzung und Kostenverteilung frühzeitig miteinander abstimmen.

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Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick (Stand: Oktober 2026) und ersetzt keine Prüfung oder Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Normen, Gesetze und die Vorgaben Ihres Netzbetreibers.

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